Im Quattro Palme Hotel sind kleine Haustiere (max. 8 kg) willkommen.
Die Grünflächen, der Strand und die lange Promenade werden auch von ihnen geschätzt. Natürlich sind die Leine, das Reinigungsset und das Impfheft obligatorisch und müssen immer bei Ihnen aufbewahrt werden.
Wenn Ihre Freunde die ersten Erfahrungen im Hotel machen, steht Ihnen das Personal auf den Etagen zur Verfügung, um die Reinigung des Zimmers mit Ihnen zu organisieren. Um diejenigen zu respektieren, die sich in ihrer Gegenwart unwohl fühlen, dürfen sie die Speisesäle nicht betreten.
Wir freuen uns, Sie mit ihnen für einen unvergesslichen Urlaub begrüßen zu dürfen.
Dienstleistungen inbegriffen
Zimmer
- Groß und hell, einige mit Balkon
- Bereitschaft zur Organisation der täglichen Raumreinigung
Restaurant
- NICHT in den Innenräumen erlaubt
- Sie können auf der Veranda anhalten
Freizeit
- Gehen Sie am Meer entlang
- Strand Tortoreto gewidmet
Strand
- NICHT an öffentlichen Stränden erlaubt
- Erlaubt im Chalet Quattro Palme
- Strand für sie im südlichen Bereich in der Nähe der kleinen Meerjungfrau reserviert
Bezahlte Dienstleistungen
- Parken € 5 pro Tag
- Garage 8 € pro Tag (nicht für lange, niedrige oder Dachgepäckwagen geeignet)
- Minikühlschrank im Zimmer 3 € pro Tag
- Wasserkocher mit Kräuterteeset 3 € pro Tag
- Strandtücher 3 € bei Lieferung und bei jeder Änderung
Nicht enthalten:
Bar-Service, Auto- oder Garagenparkplatz, Minikühlschrank im Zimmer, Kurtaxe.
Unsere Zimmer sind ausgestattet mit:
- Privates Badezimmer mit Dusche, Bidet, Hocker
- Bad
- Wschetrockner
- Telefon
- Flachbildfernseher
- Sicher
- Klimaanlage mit autonomem Management
- Elektrische Fensterläden in den Standard- und Superior-Zimmern
Entfernung von den Hauptdiensten:
- Supermarkt 250m
- Parapharmazie 400mt
- Apotheke – Tabakhändler – Zentrum 500mt
- Nächstgelegener Punkt, an dem im Sommer 350 m Masse gefeiert werden
- Hauptkirche S.Cuore 1km
Wir erinnern Sie an das Verbot, dass Tiere während der Badesaison keinen Zugang zu freien Stränden haben. Die Gemeinde Tortoreto hat jedoch ein Gebiet ausgewiesen, in dem dies an der Südküste möglich ist, in der Nähe des Park- und Transportbereichs für Boote. Dieses Gebiet hat eine Größe von etwas mehr als 930 Quadratmetern und eine Meeresfront von etwa 15 Metern und eine Tiefe von 62 Metern.
REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DEN STRÄNDEN DER BETROFFENEN HAUSTIERE
Art. 1 (Zweck und Gegenstand)
1. Die Region gewährt Zugang zu den Stränden von Hunden und Katzen in Begleitung des Eigentümers oder eines anderen Tierhalters gemäß den Sicherheitsvorschriften, die die Verwendung einer Leine oder Schnauze vorsehen.
2. Die Gemeinden können innerhalb des 30. März eines jeden Jahres die Gebiete ermitteln, in denen der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Tieren verboten ist, wobei jedoch für jede Gemeinde mindestens ein Strandabschnitt vorgesehen ist, für den der Zugang gemäß den Bestimmungen gestattet ist Regeln dieses Gesetzes.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Bedürfnisse teilen die Konzessionäre oder Manager der Gemeinde bis zum 30. März jedes Jahres die Maßnahmen mit, die den Zugang der Tiere zu den Stränden einschränken.
Art. 2 (Zugang zu den Stränden)
1. Der Zugang und Aufenthalt an den Stränden der Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 unterliegt der Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften. Zu diesem Zweck muss der Eigentümer oder Inhaber über ein geeignetes Gesundheitszeugnis oder ein Impfprotokoll verfügen.
2. Tiere, die nicht mit Impfungen konform sind, können die für sie reservierten Bereiche nicht betreten. 3. Der Zugang zu Hündinnen ist während der Östrusperiode verboten.
4. Besitzer oder Halter von Hunden, die nicht durch Mikrochip, Erkennungstattoo oder ein anderes geeignetes Dokument identifiziert werden können, unterliegen den inhärenten Verwaltungssanktionen.
5. In Bezug auf die Sicherheit der Badegäste können sich die Tiere innerhalb des Umfangs der Regenschirme des Betriebs oder in jedem Fall in unmittelbarer Nähe des Eigentümers oder Halters aufhalten.
6. Der Zugang für Blindenhunde ist jedoch für die Bedürfnisse von Blinden gestattet.
Art. 3 (Überwachungs- und Hygienevorschriften)
1. Unbeschadet der in Artikel 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verantwortung garantiert der Besitzer oder Halter des Tieres seinen Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden.
2. Der Eigentümer oder Inhaber entfernt sofort die feste Gülle und streut und wäscht die Gülle mit Wasser, auch Meerwasser, ab.
3. Sofern nicht ausdrücklich verboten oder gemeldet, ist das Baden von Tieren unter strenger Aufsicht und Verantwortung des Eigentümers oder Halters gestattet.
4. Den Tieren ist der Zugang zu Schwimmbädern, Duschen, Spiel- und Sportbereichen untersagt, sofern die oben genannten Bereiche abgegrenzt und mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sind. Um die Hygiene des Tieres und seinen Schutz vor Hitze zu gewährleisten, müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Tiere aufgefrischt werden können.
Art. 4 (Schilder und spezielle Räume)
1. In den Badeeinrichtungen, an den ausgestatteten Stränden und an den frei ausgestatteten Stränden sind spezielle Schilder angebracht, die die Vorschriften für den Zugang zu den Stränden von Hunden und Katzen und für das korrekte Zusammenleben mit den Badenden enthalten.
(2) In den in Absatz 1 genannten Gebieten können gemäß Absatz 1 Räume für Erfrischung, Bewässerung und Tierspiel gemäß Absatz 1 geschaffen werden.
Art. 5 (Rettungshunde)
1. Zur Verbesserung der Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen an Stränden und auf See bevorzugt die Region den Einsatz von Hundeeinheiten entlang der Küsten.
Art. 6 (Liste der Empfangsbereiche)
1. Um für die Gebiete, in denen Hunde und Katzen willkommen sind, mit Angabe der angebotenen Dienstleistungen zu werben, richtet die Region auf ihren institutionellen Websites des Tourismussektors einen speziellen Abschnitt ein, der die Listen der oben genannten Gebiete enthält und durch die von den Konzessionären bereitgestellten Informationen aktualisiert wird und soweit möglich über den Hypertext-Link zu den Websites der einzelnen Badeanstalten.
Art. 7 (Übereinkommen)
1.Die Region befürwortet die Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen Badeeinrichtungen, Unterkünften und Tierheimen.
Art. 8 (Finanzregulierung)
1. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bringt keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Haushalt der Abruzzen mit sich.
Art. 9 (Inkrafttreten)
1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Abruzzen in Kraft.